(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Bei Änderungen im Bestand von angeschlossenen Anlagen geht das erworbene Ausmaß der Netznutzung auf die neuen Anlagen über. Die nach dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 festgelegten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung über die Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. Diese Regelung hat den Kriterien nach § 23 Abs. 3 lit. a bis d und dem Grundsatz der Kostenverursachung zu entsprechen.
(3) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen einen Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 38/2014
Rückverweise
Keine Verweise gefunden