(1) Die Netzbetreiber haben
a) für Endverbraucher, die an die Netzebenen „Umspannung von Mittel- zu Niederspannung“ und „Niederspannung“ (§ 63 Z. 6 und 7 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010) angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, und
b) für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Die näheren Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen festzulegen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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