LandesrechtVorarlbergLandesesetzeElektrizitätswirtschaftsgesetz§ 23

§ 23§ 23*)Allgemeine Bedingungen

In Kraft seit 07. Dezember 2011
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(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen. Diese haben insbesondere zu enthalten:

a) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

c) die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

d) die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;

e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

f) die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

g) die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

h) jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

i) das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

j) die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

k) einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

m) die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

n) die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

o) die Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung jedenfalls zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;

p) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.

(2) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen. In den Allgemeinen Bedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen gemäß den §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen oder Bedingungen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen

a) nicht diskriminierend sind,

b) keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten,

c) weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden und

d) die Erfüllung der den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben und Pflichten gewährleisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011

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