(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:
a) außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
b) mangelnde Netzkapazitäten.
(2) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat, die bei der Regulierungsbehörde den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 14/2022
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