§ 19e § 19eVeröffentlichung von Informationen zu thermischen Erzeugungsanlagen — Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Die Behörde hat auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:
a) verfügbare Wärmemengen und Wärmeparameter,
b) Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
c) geografische Lage der Standorte.