LandesrechtVorarlbergLandesesetzeElektrizitätswirtschaftsgesetz§ 19e

§ 19e§ 19eVeröffentlichung von Informationen zu thermischen Erzeugungsanlagen

In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date

Die Behörde hat auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:

a) verfügbare Wärmemengen und Wärmeparameter,

b) Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und

c) geografische Lage der Standorte.

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