In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Vorhaben der Energiewende, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Bei Bedarf sind diese unter Angabe der maßgeblichen Gründe entsprechend zu aktualisieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden