Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes räumen Rechtsansprüche ein:
a) den Nachbarn (§ 7 Abs. 2) die §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1, jeweils im Umfang der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. b;
b) den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger die §§ 14 Abs. 8, 15 und 16.
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