(1) Um die durch eine Erzeugungsanlage,
a) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwehren oder
b) verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen,
hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Dies gilt nicht für Erzeugungsanlagen, für die eine Genehmigung oder Bewilligung nach der Gewerbeordnung, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Eisenbahngesetz erforderlich ist.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage, oder wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit, sofern im Bescheid keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 betroffenen Anlagen, Anlagenteile und Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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