Wird eine bewilligungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betrieben oder wird eine bewilligte Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung geändert oder nach der Änderung betrieben, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber der Erzeugungsanlage zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzufordern. Kommt der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht bewilligten Anlage oder Anlagenteile, zu verfügen.
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