(1) Für die Enteignung und die Entschädigung nach § 15 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:
a) die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,
b) die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,
c) der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,
d) die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,
e) die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,
f) die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,
g) der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.
(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.
(3) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Behörde maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(4) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 15 Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(5) Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese der Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 15 Abs. 1), unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber hat die Behörde in einem gesonderten Bescheid zu entscheiden.
(6) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
(7) Erlischt die elektrizitätsrechtliche Bewilligung einer Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung im Wege der Enteignung eine Dienstbarkeit eingeräumt worden ist, so hat die Behörde den Eigentümer des belasteten Grundstückes oder seinen Rechtsnachfolger zu verständigen. Auf dessen Antrag ist die Dienstbarkeit unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
(8) Wird die Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung ein Grundstück enteignet worden ist, beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers mit Bescheid die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung der Anlage gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 44/2013
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