(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben wird, notwendigen Enteignungen auszusprechen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Die Enteignung kann umfassen
a) die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken,
b) die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an Grundstücken und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(3) Von der Enteignung nach Abs. 2 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die anderen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(5) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013
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