(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu bewilligen.
(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen. Diese ist unverzüglich auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist begonnen werden.
(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat
a) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie
b) die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger
für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen.
(9) Wenn eine Einigung über die Entschädigung nach Abs. 8 nicht zustande kommt, kann der Berechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vorarbeiten die Festsetzung der Entschädigung bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013, 4/2022
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