(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird,
b) die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung noch nicht vorliegen,
c) der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme aufgenommen wird,
d) der Bewilligungsinhaber gemäß § 12 Abs. 2 anzeigt, dass die Erzeugungsanlage stillgelegt wird, oder
e) der Betrieb der Erzeugungsanlage ohne sachlich ausreichenden Grund durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c und e können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Inhaber die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
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