(1) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 9 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen notwendig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage (§ 9 Abs. 1 lit. b) nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Erzeugungsanlage oder Änderung der Erzeugungsanlage Nachbar im Sinne des § 7 Abs. 2 war.
(4) Durch die Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 3 erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn aufgrund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.
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