(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen.
(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Interessen besteht.
(3) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Erzeugungsanlage über. Der Erwerber hat der Behörde den Rechtsübergang unverzüglich anzuzeigen.
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