(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(3) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
a) der Bevölkerung und Wirtschaft des Landes kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
b) eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EG-Vertrag und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu schaffen;
c) das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
d) durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;
e) die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Z. 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz für solche Energie zu gewährleisten;
f) einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit (einschließlich der Versorgungssicherheit), die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie den Umweltschutz beziehen;
g) das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 14/2022, 21/2025
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