(1) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat für das Fischereirevier einen Fischereiverwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für
a) selbst bewirtschaftete Eigenreviere, in welchen das Fischereirecht nur einer Person, die pachtfähig (§ 8 Abs. 2) ist, zukommt, und
b) für verpachtete Fischereireviere, die nur an eine natürliche oder eine juristische Person verpachtet worden sind.
(2) Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf als Fischereiverwalter nur eine natürliche Person bestellen, die pachtfähig (§ 8 Abs. 2) ist.
(3) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Der Fischereiverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung des Fischereireviers verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Bewirtschafter des Fischereireviers nach diesem Gesetz obliegen. Der Bewirtschafter des Fischereireviers bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Fischereiverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Fischereiverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Die Bestellung und Abberufung des Fischereiverwalters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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