(1) Fischereireviere, die vom Fischereiberechtigten nicht selbst bewirtschaftet werden, sind zu verpachten.
(2) Das Fischereirevier darf nur verpachtet werden an:
a) natürliche Personen, die den Fischerausweis (§ 14) besitzen und zur Bewirtschaftung des Fischereireviers fachlich geeignet sind, oder
b) juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe den Fischerausweis (§ 14) besitzen und zur Bewirtschaftung des Fischereireviers fachlich geeignet sind.
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung zu erlassen.
(3) Das Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat zehn Jahre zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Nicht im Pachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen.
(4) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, den Pachtvertrag mindestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde vorzulegen. Der Pachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Pachtverträge.
(5) Wenn der Fischereiberechtigte sein Fischereirevier nicht nach Abs. 1 bis 3 verpachtet oder, im Falle der Selbstbewirtschaftung, seinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt, so hat die Behörde das Fischereirevier im Wege einer öffentlichen Versteigerung auf Kosten des Fischereiberechtigten an den Meistbietenden zu verpachten. Der Pachterlös ist
a) bei Eigenrevieren entsprechend ihrem Anteil,
b) bei Gemeinschaftsrevieren entsprechend dem Ausmaß und der Güte der das Fischereirevier bildenden Fischgewässer
auf die Fischereiberechtigten aufzuteilen.
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