(1) Die Landesregierung hat die Fischereireviere durch Bescheid festzulegen. Die Festlegung gilt bis zu einer auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen verfügten Änderung.
(2) Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Fischereireviers wegfallen, hat die Landesregierung die erforderlichen Änderungen zu verfügen.
(3) Im Verfahren zur Festlegung der Fischereireviere hat der Fischereiberechtigte Parteistellung. Der Fischereiberechtigte hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass seinem Fischereirevier nach § 6 Abs. 3 ein Fischgewässer zugewiesen wird.
(4) Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung verpachteter Fischereireviere dürfen ohne Zustimmung des Pächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Fischereireviere betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim Letzten das Pachtverhältnis endet.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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