(1) Ein Eigenrevier ist festzulegen, wenn Fischgewässer, in denen das Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.
(2) Aus Fischgewässern, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden, die jedoch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen, sind Gemeinschaftsreviere zu bilden.
(3) Fischgewässer, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllen, sind nach fischereiwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem benachbarten Fischereirevier zuzuweisen.
(4) Die nach Abs. 3 zugewiesenen Fischgewässer bilden einen Teil des Fischereireviers. Der Fischereiberechtigte des Fischereireviers hat an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischgewässers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise