(1) Jedes Fischgewässer, ausgenommen Fischzuchtanlagen und Angelteiche, muss zu einem Fischereirevier gehören.
(2) Ein Fischereirevier muss
a) aus einer überwiegend ununterbrochenen Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängenden Wasserfläche samt etwaigen Altgewässern, die mit dem Fischgewässer zumindest zeitweilig in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, bestehen und
b) eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischgewässers angemessenen Fischbestandes zulassen.
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