(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Fische zu hegen, zu fangen, sich anzueignen und zu züchten.
(2) Wenn das Fischereirecht nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist, handelt es sich um ein selbständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch nach Abs. 2 mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise