§ 33 § 33Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022 — Fischereigesetz
Rückverweise
(1) Art. LVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Veröffentlichungen nach den §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden