(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die §§ 28 Abs. 1 und 3, 29 und 31 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt in Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) treten
a) das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 27/1891, in der Fassung LGBl.Nr. 18/1934, Nr. 6/1946 und Nr. 34/1976,
b) die Verordnung der Landesregierung über die Einsetzung der Fischereirevierausschüsse, LGBl.Nr. 29/1933, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1970,
c) die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern, LGBl.Nr. 33/1933, in der Fassung LGBl.Nr. 8/1935, Nr. 12/ 1982 und Nr. 54/1987,
d) die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsatzpflicht in den Fischereirevieren und das Verbot des Netzfischens in den Binnengewässern, LGBl.Nr. 4/1938,
e) die Verordnung der Landesregierung über einen Ausweis zur Ausübung der Sportfischerei, LGBl.Nr. 55/1987,
f) das Fischereirevier-Gesetz, LGBl.Nr. 14/1932,
g) die Verordnung der Landesregierung betreffend die Revierbildung nach dem Fischereigesetz 1889, LGBl.Nr. 16/1932, und
h) die Verordnung der Landesregierung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980,
außer Kraft.
(5) Für den Fall, dass § 4 Abs. 4 nicht kundgemacht werden darf, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(6) Art. LXIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Das Gesetz über eine Änderung des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 80/2016, tritt, ausgenommen § 16 Abs. 1 letzter Satz, am 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016, 67/2019
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