(1) Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, als Eigenreviere anerkannt sind, bilden Eigenreviere im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, Pachtreviere zu bilden haben, bilden Gemeinschaftsreviere im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, einem Eigenrevier zur Mitbewirtschaftung zugewiesen sind, gelten als nach § 6 Abs. 3 zugewiesen.
(4) Die Landesregierung kann Änderungen der nach den Abs. 1 bis 3 gebildeten Fischereireviere auch verfügen (§ 7 Abs. 2), wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung des Fischereireviers vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weggefallen sind.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, für die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.
(6) Die nach § 27 Z. 2 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 27/1891, von den Fischereirevierausschüssen verwalteten Mittel gehen in das Eigentum der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) über, welche diese Mittel zur Erfüllung der ihr nach § 28 Abs. 2 übertragenen Aufgaben zu verwenden hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016
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