(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) das Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet (§ 8 Abs. 1 und 2),
b) es entgegen dem § 9 Abs. 1 bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,
c) den Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach § 12 Abs. 1 ausübt,
d) entgegen dem § 13 Abs. 1, 2 oder 4 eine Erlaubnis erteilt,
e) entgegen dem § 16 Fische aussetzt,
f) entgegen dem § 18 in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,
g) seinen Pflichten nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt,
h) es entgegen den §§ 20 und 21 Abs. 1 und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,
i) der Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach § 22 Abs. 3 lit. b nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach § 22 Abs. 4 nicht nachkommt,
j) eine Überprüfung nach § 22 Abs. 3 lit. b oder eine Durchsuchung nach § 22 Abs. 3 lit. c nicht duldet,
k) die in Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
l) seinen Pflichten nach §§ 8 Abs. 4 erster Satz, 9 Abs. 5, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 5, 14 Abs. 4 zweiter Satz sowie 21 Abs. 3 letzter Satz und 4 nicht nachkommt,
m) die in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. l und m sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(4) Gegenstände, die von einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. c oder m herrühren oder hiezu benützt wurden, können für verfallen erklärt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016
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