(1) Fischerei umfasst Hege, Fang, Aneignung und Zucht von Fischen und Flusskrebsen.
(2) Fischgewässer sind Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.
(3) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob er dieses Recht ausüben darf.
(4) Bewirtschafter des Fischereireviers ist derjenige, der das Fischereirecht ausüben darf. Dies ist bei selbst bewirtschafteten Fischereirevieren der Fischereiberechtigte, in allen anderen Fällen der Pächter des Fischereireviers.
(5) Fischzuchtanlagen sind Anlagen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen.
(6) Angelteiche sind künstlich angelegte Gewässer mit regulierbarem Wasserstand und ohne lichtarme Tiefenzone, in denen Fische in fangfähiger Größe zur Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten ausgesetzt werden.
(7) Der Begriff Fisch und andere auf Fisch bezogene Begriffe (Fischfang, Fischarten u. dgl.) schließen in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes jeweils auch Flusskrebse ein.
(8) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016
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