(1) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat in Angelegenheiten der Förderung der Binnenfischerei sowie in Fragen, welche für die Binnenfischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu befassen.
(2) Dem Fischereibeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) das mit den Angelegenheiten der Fischerei betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) zwei Vertreter der Interessenvertretung der Fischer (§ 28),
c) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,
d) der Naturschutzanwalt,
e) zwei Mitglieder aus dem Kreis der Fischereiberechtigten, davon eines aus dem Kreis der Gemeinden, die Fischereiberechtigte sind, und
f) zwei Mitglieder aus dem Kreis der Bewirtschafter der Fischereireviere.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b, c, e und f sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und f sind nach Anhörung der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) zu bestellen. Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. e ist nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, c, e und f ist in gleicher Weise (Abs. 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Ersatzmitglied für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d ist der Stellvertreter des Naturschutzanwaltes.
(5) Vor Ablauf der Amtsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b, c, e und f durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung.
(6) Die Geschäftsführung des Fischereibeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Vorstand jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, und ein Amtssachverständiger für Fischerei sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fischereibeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereibeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(8) Den Mitgliedern des Fischereibeirates nach Abs. 2 lit. b bis f gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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