(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist die Interessenvertretung der Fischer.
(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg hat neben den ihm durch dieses Gesetz sonst übertragenen Rechten und Pflichten die Aufgabe, die Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 wahrzunehmen. Außerdem kann die Landesregierung ihn durch Verordnung ermächtigen, Ausbildungskurse oder Prüfungen zum Nachweis der für den Fischfang, die Bewirtschaftung des Fischereireviers und die Fischereiaufsicht erforderlichen fachlichen Eignungen durchzuführen.
(3) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach §§ 14 und 28 Abs. 2 zweiter Satz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019
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