*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Zur Vollziehung der §§ 8 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 bis 23 ist jene Bezirkshauptmannschaft örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbezirk der größte Teil des betreffenden Fischereireviers liegt. Für den Entzug des Fischerausweises (§ 14 Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.
(3) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Fischgewässer zu untersuchen sowie Fische zum Zwecke der Untersuchung zu fangen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016
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