§ 26 Bemessung und Entrichtung des Beitrages — Fischereigesetz
Gliederung
VII. Abschnitt Abgabe Beitrag zur Förderung der Binnenfischerei
§ 26 Bemessung und Entrichtung des Beitrages
Rückverweise
Der Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an die Landesregierung zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016
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