(1) Der Beitrag beträgt:
a) bei verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. des Jahrespachtzinses,
b) bei nicht verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte.
(2) Wenn bei verpachteten Fischereirevieren ein Jahrespachtzins vereinbart wird, der wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden kann, ist der Beitrag wie bei nicht verpachteten Fischereirevieren zu berechnen.
(3) Ergibt die Berechnung des Beitrages nach Abs. 1 oder 2 einen Betrag von weniger als 50 Euro, so beträgt der Beitrag 50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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