(1) Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, befahren und benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden können.
(2) Personen, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind, dürfen zur Ausübung des Fischfangs fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischgewässer auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich ist.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu dulden. Die Rechte nach Abs. 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen auszuüben. Die Inanspruchnahme von eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Verständigung des Eigentümers zulässig.
(4) Falls der Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner Anlage verweigert, hat die Behörde durch Bescheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Betretung und Benützung zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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