(1) Die Fischereiaufseher haben Übertretungen nach § 30 sowie Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen unverzüglich der Behörde zu melden.
(2) Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Die Fischereiaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
a) fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
b) Personen, welche den Fischfang ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung nach § 30 begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
c) die von den angehaltenen Personen mitgeführten Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
(4) Der Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach § 30 auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde zu folgen, wenn
a) sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werden, oder
c) sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2021
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