(1) Die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 erfüllt. Die Behörde hat zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. a vorliegt, eine Strafregisterauskunft und zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. b vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bewilligung entgegengestanden wären.
(3) Die Behörde hat den Fischereiaufseher auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Fischereiaufsehers sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
(4) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufseher unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 74/2021
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