(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Bewirtschafter des Fischereireviers, sofern er die Fischereiaufsicht nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufseher zu bestellen.
(2) Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(3) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
a) Inländer ist,
b) volljährig ist,
c) für diese Tätigkeit körperlich und kognitiv geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
d) den Fischerausweis (§ 14) besitzt und
e) für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.
(4) Als verlässlich (Abs. 3 lit. c) gilt eine Person nicht, wenn sie
a) wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
b) in den letzten drei Jahren vor der Bestellung mehr als zwei Mal wegen einer Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden ist.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2021
Rückverweise
Keine Verweise gefunden