(1) Fischzuchtanlagen und Angelteiche dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischgewässern zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Einrichtungen erlassen.
(2) Der Betreiber des Angelteiches hat für die Beachtung des Tierschutzes bei der Haltung der Fische und bei der Ausübung des Fischfangs zu sorgen. Er hat Personen, die keine Kenntnisse über die Fischerei mit Angelgeräten haben, entsprechend zu unterweisen und anzuhalten.
(3) Kommt der Betreiber einer Fischzuchtanlage oder eines Angelteiches seinen Pflichten nach den Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise