(1) Hochgebirgsseen sind stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 200 m² oberhalb einer Seehöhe von 1800 m.
(2) Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Hochgebirgsseen erlaubt: Alpsee, Brüllender See, Formarinsee, Gretscher See, Hochalpsee, Kessisee, Kopsstausee, Langer See, Lünersee, Oberer Alpguessee, Pfannsee, Scheidsee, Schwarzsee, Silvrettastausee, Spullersee, Sünser See, Tilisunasee, Tobelsee, Unterer Alpguessee, Vallülasee, Zeinissee und Zürsersee. In anderen Hochgebirgsseen ist sie verboten.
(3) Die Behörde kann vom Verbot nach Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des standorttypischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes nicht gefährdet wird.
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