(1) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat das Fischereirevier nachhaltig zu bewirtschaften, sodass ein nach Art, Altersstufe und Bestandsgröße den ökologischen Verhältnissen des jeweiligen Fischgewässers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Soweit nicht besondere Verhältnisse Bewirtschaftungsmaßnahmen erfordern, gilt als nachhaltige Bewirtschaftung auch die Sorge dafür, dass die Fischerei nicht ausgeübt wird.
(2) Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat die Vorschreibungen nach Abs. 2 aufzuheben, wenn
a) das Fischereirevier wieder entsprechend dem Abs. 1 bewirtschaftet wird oder
b) ein Bewirtschaftungsplan vorgelegt wird, der eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 vorsieht, und erwartet werden kann, dass das Fischereirevier entsprechend diesem Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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