(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist. Ein ökologisch vertretbares Maß darf keinesfalls überschritten werden. Das Aussetzen mechanisch, thermisch oder gentechnisch veränderter Fischeier oder Fische ist verboten. Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
(2) Wenn dies im Sinne des Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (§ 2) gewahrt bleiben.
(3) Die Regenbogenforelle darf in Fischgewässern, in denen die Bachforelle ihren natürlichen Lebensraum hat, nicht ausgesetzt werden. Die Behörde hat in Zweifelsfällen durch Bescheid festzustellen, ob die Bachforelle in einem bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019
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