(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Er wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
a) den fischereikundlichen Erkenntnissen und den Grundsätzen des Tierschutzes entspricht und
b) unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet anerkannter Fangmethoden ausgeübt wird.
(2) Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.
(3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unter Beachtung der im § 2 festgelegten Ziele durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
a) die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie die Beschränkung der Anwendung bestimmter Fangmethoden;
b) die Sorgfaltspflichten der Fischer beim Fang, beim Transport und bei der Hälterung;
c) die Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen;
d) die Schonzeiten für die einzelnen Fischarten einschließlich des Verbotes oder der Beschränkung des Fischfangs während der Schonzeiten;
e) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, die Festsetzung von Schongebieten und die Art des Laichfischfanges;
f) die Mindestfangmaße sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
g) die Fischereiruhezeiten;
h) die Meldung der Fangergebnisse und Fischeinsätze;
i) die Beseitigung von Fischereiabfällen;
j) die Markierung von Fischen;
k) die Anzeige von Fischsterben und übertragbaren Fischkrankheiten.
(4) In Verordnungen nach Abs. 3 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 3 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Abs. 1 und 2 und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
(5) In einer Bewilligung nach Abs. 4 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 nicht verletzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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