(1) Die Erlaubnis ist für bestimmte Tage, Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(2) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,
a) dass die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Prüfung bei der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) festzustellen ist; dies gilt nicht für die fachliche Eignung von Personen nach lit. b,
b) dass für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen mit Behinderung geringere Anforderungen gelten,
c) dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d) welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,
e) dass andere als mit Verordnung nach lit. d festgelegte Ausbildungsnachweise auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung als Ersatz für die Prüfung nach lit. a anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind;
f) dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.
(4) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Bewirtschafters des Fischereireviers sowie Angaben über das Gebiet, in dem der Fischfang ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Die Behörde kann die Form und weitere Inhalte der Erlaubnis festlegen.
(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 erster und zweiter Satz genannten Angaben zu enthalten. Werden für diese Aufzeichnungen von der Behörde amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 74/2021
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