(1) Der Fischfang in einem Fischereirevier darf, soweit er nicht vom Bewirtschafter des Fischereireviers selbst ausgeübt wird, nur aufgrund einer vom Bewirtschafter des Fischereireviers schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.
(2) Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach § 14 mitzuführen. Die Urkunden sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach § 13 Abs. 4 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016
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