(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger zugewiesener Fischgewässer, die Namen und Adressen der Fischereiberechtigten, der Bewirtschafter der Fischereireviere und allfälliger Fischereiverwalter sowie die Namen und Adressen der Fischereiaufseher zu enthalten.
(2) Jeder hat das Recht, in den Fischereikataster während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.
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