§ 10 Vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses — Fischereigesetz
Gliederung
II. Abschnitt Fischereireviere Allgemeines
§ 10 Vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses
(1) Das Pachtverhältnis erlischt, wenn
a) der Pächter stirbt,
b) der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 8 Abs. 2) verliert oder
c) der Pachtvertrag einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund aufgelöst wird.
(2) Scheidet ein Mitpächter aus dem Pachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
(3) Der Fischereiberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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