Die Bezirkshauptmannschaft hat demjenigen, der durch die Aufstellung des Bienenstandes die Abstandsvorschriften gemäß den §§ 2 und 3 verletzt oder Bienenstände entgegen dem § 6 im Schutzgebiet aufstellt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018
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