(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) einen Bienenstand entgegen den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 6 aufstellt,
b) einen Bienenstand nicht gemäß § 2 Abs. 6 bezeichnet,
c) einen Bienenstand nicht gemäß § 2 Abs. 7 regelmäßig beaufsichtigt oder beaufsichtigen lässt,
d) die Bienen nicht gemäß § 4 befördert,
e) die im § 5 vorgesehenen Maßnahmen gegen Raubbienen nicht ergreift,
f) den aufgrund dieses Gesetzes in Verordnungen und Entscheidungen erlassenen Verboten und Geboten zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 24/2018
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