(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen über das Halten und die Zucht der Bienen zu überwachen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen und Beauftragten der Behörde ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 24/2018
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