(1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenstände von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle ist, dass der Bienenstand
a) über geeignete Einrichtungen verfügt und
b) von einer verlässlichen und fachlich geeigneten Person geführt wird.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Zuchtbedingungen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften für Reinzuchtbelegstellen erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(4) In einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle dürfen andere Bienenstände nicht aufgestellt werden (Schutzgebiet).
(5) Die Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet ist von der Landwirtschaftskammer, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn dadurch das Zuchtziel der anerkannten Reinzuchtbelegstelle nicht gefährdet wird.
(6) Die vor Wirksamkeit des Schutzgebietes dort aufgestellten Wanderbienenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen.
(7) Werden Bienenstände entgegen den Abs. 4 bis 6 aufgestellt, so hat der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 24/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise