(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalls festzustellen und, wenn sie in seinem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen.
(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.
(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen ausfliegen, hat die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018
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